In Kürze
Ob ein Praktikant sozialversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und ob der Praktikant gleichzeitig immatrikuliert ist. Zwischenpraktika während des Studiums sind in der Regel versicherungsfrei, Vor- und Nachpraktika hingegen versicherungspflichtig.
Definition
Vorgeschriebene Zwischenpraktika sind Praktika, die laut Studien- oder Prüfungsordnung während eines laufenden Studiums abgeleistet werden müssen. Solange der Praktikant an einer Hochschule immatrikuliert ist, gilt er sozialversicherungsrechtlich weiterhin als Student.
Für diese Gruppe besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — unabhängig von der Dauer des Praktikums, der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Arbeitsentgelts. Versicherungspflichtig bleibt der Praktikant jedoch in der Unfallversicherung (Personengruppenschlüssel 190).
Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika werden vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums absolviert. Da der Praktikant in dieser Zeit nicht immatrikuliert ist, gelten andere Regeln:
- Mit Arbeitsentgelt: Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte.
- Ohne Arbeitsentgelt: Ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung; eine bestehende Familienversicherung geht jedoch vor. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden Beiträge aus einem fiktiven Monatsentgelt von 37,45 EUR (2025) berechnet — allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt bei Vor- und Nachpraktika längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).
Geringverdienergrenze: Liegt das Arbeitsentgelt bei höchstens 325,00 EUR im Monat, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig allein. Übersteigt das Entgelt diesen Betrag, werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für Geringverdiener gilt außerdem der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung von 2,5 %, unabhängig vom tatsächlichen Kassenbeitrag.
Die Übergangsbereichsregelung (für Arbeitsentgelte zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR) gilt nicht für vorgeschriebene Praktika — wohl aber für freiwillige Praktika.