In Kürze
Pensionäre, die neben ihrer Versorgung einen Minijob ausüben, sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Für Kranken- und Rentenversicherung gelten besondere Regelungen.
Definition
Ein Pensionär ist eine Person, die wegen Erreichens einer Altersgrenze eine Versorgung (z. B. Beamtenpension) erhält. Nimmt ein Pensionär zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) auf, gelten einige Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt seit dem 1. Januar 2025 556,00 Euro pro Monat. Mehrere Minijobs werden grundsätzlich zusammengerechnet. Die Grenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
In der Rentenversicherung sind Pensionäre kraft Gesetzes versicherungsfrei — es fallen also keine regulären Rentenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber zahlt jedoch einen Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung.
Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag — allerdings nur dann, wenn der Pensionär in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Wer privat krankenversichert ist, löst keinen solchen Beitrag aus.
Zusätzlich fällt in der Regel eine Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts an.