In Kürze
Praktikanten haben das Recht, ihre gesetzliche Krankenkasse selbst zu wählen — allerdings gilt dabei eine Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten.
Definition
Versicherungspflichtige Praktikanten können nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist ihre Krankenkasse wechseln. Diese Frist wurde zum 01.01.2021 durch das MDK-Reformgesetz gesetzlich festgelegt.
Die Bindungsfrist entfällt automatisch, wenn sich der Versicherungsgrund ändert — zum Beispiel beim Wechsel von einem Praktikum in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall entsteht ein neues Wahlrecht.
Praktikanten können unter folgenden Krankenkassen wählen:
- AOK am Wohn- oder Beschäftigungs- bzw. Hochschulort
- Jede Ersatzkasse
- BKK oder IKK, wenn der Praktikumsbetrieb einer solchen Kasse angehört oder die Kasse geöffnet ist und der Praktikant im Kassenbezirk wohnt oder tätig ist
- Zuletzt zuständige Krankenkasse, bei der früher eine eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand
- Krankenkasse des Ehegatten
- Knappschaft
Ein Sonderkündigungsrecht besteht außerdem, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die Kasse ist dann verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vorher schriftlich darüber zu informieren.
Seit dem 01.07.2023 gilt: Beim Kassenwechsel ohne Änderung des Versicherungsverhältnisses beginnt die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht.