In Kürze
Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt.
Definition
Als pflegebedürftig gilt nach § 14 SGB XI, wer aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen in seiner Selbstständigkeit oder in bestimmten Fähigkeiten eingeschränkt ist und diese Einschränkungen nicht selbst ausgleichen kann. Die Beeinträchtigungen werden in sechs festgelegten Bereichen bewertet.
Wichtig ist, dass der Hilfebedarf auf Dauer besteht — das bedeutet: voraussichtlich mindestens sechs Monate. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum erreicht wird, kann die Pflegebedürftigkeit auch schon vorher anerkannt werden. Besteht die Beeinträchtigung nur kurzzeitig oder ist sie sehr gering, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Beeinträchtigungen werden unabhängig vom Wohnumfeld der betroffenen Person beurteilt. Ursachen für einen Hilfebedarf, die nicht gesundheitlich bedingt sind, bleiben außer Betracht.
Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welchem Pflegegrad (geregelt in § 15 SGB XI) jemand zuzuordnen ist, entscheidet die Pflegekasse — auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MD) oder eines beauftragten Gutachters. Eine ärztliche Bescheinigung ist für den Leistungsantrag nicht zwingend erforderlich.
Leistungen können auch befristet bewilligt werden, wenn eine Verbesserung des Zustands zu erwarten ist. Der Befristungszeitraum darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Frist muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob Leistungen weitergewährt werden.