Prokura

Die Prokura ist eine weitreichende, gesetzlich geregelte Vollmacht im Handelsrecht, mit der ein Kaufmann einem Arbeitnehmer — dem sogenannten Prokuristen — die umfassende rechtliche Vertretung des Unternehmens überträgt.

In Kürze

Die Prokura ist eine weitreichende, gesetzlich geregelte Vollmacht im Handelsrecht, mit der ein Kaufmann einem Arbeitnehmer — dem sogenannten Prokuristen — die umfassende rechtliche Vertretung des Unternehmens überträgt.

Definition

Die Prokura ist eine besondere Form der Stellvertretung im Handelsrecht und erlaubt es dem Prokuristen, nahezu alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte des laufenden Handelsgewerbes vorzunehmen — einschließlich arbeitsrechtlicher und organisatorischer Maßnahmen sowie der Erteilung von Handlungsvollmachten. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 48–53 Handelsgesetzbuch (HGB).

Ausgenommen sind grundsätzlich der Kauf und die Belastung von Grundstücken, es sei denn, dies wird durch eine ausdrückliche Immobiliarklausel im Handelsregister eingetragen. Interne Einschränkungen der Prokura — etwa im Arbeitsvertrag — gelten nur im Innenverhältnis zwischen Unternehmen und Prokurist. Nach außen, also gegenüber Geschäftspartnern, bleibt die volle Vertretungsmacht bestehen; das Unternehmen ist an Handlungen des Prokuristen gebunden, solange er sich im Rahmen des HGB bewegt.

Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat jedoch nur bestätigende Wirkung — die Prokura gilt bereits ab dem Zeitpunkt der förmlichen Erteilung durch den Inhaber oder gesetzlichen Vertreter. Beim Widerruf muss die Löschung im Handelsregister unverzüglich erfolgen, da sich Dritte sonst weiterhin auf die Prokura berufen können (§ 15 Abs. 1 HGB).

In der Praxis gibt es folgende Arten der Prokura:

  • Einzelprokura: Eine Person handelt allein und ist allein unterschriftsberechtigt.
  • Gesamtprokura: Zwei oder mehr Prokuristen müssen gemeinsam handeln und unterzeichnen.
  • Filialprokura: Die Vollmacht ist auf eine bestimmte Niederlassung oder Filiale beschränkt.
  • Generalprokura: Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Niederlassungen eines Unternehmens.

Die Prokura erlischt durch Widerruf, durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz sowie bei Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen. Sie ist nicht auf andere Personen übertragbar.

Abzugrenzen ist die Prokura von der Handlungsvollmacht, die einen deutlich geringeren Vertretungsumfang aufweist. Arbeitsrechtlich begründet die Prokura keinen eigenständigen Anspruch oder besonderen Kündigungsschutz, kann aber zur Einordnung als leitender Angestellter nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) führen. Mit der Prokura ist in der Regel eine zusätzliche Vergütung verbunden, die als Funktionszulage an die Prokura geknüpft sein sollte — so entfällt sie automatisch, wenn die Prokura widerrufen wird.

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