In Kürze
Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht im Unternehmen. Sie ermöglicht rechtsverbindliches Handeln für ein Handelsgewerbe.
Definition
Prokura ist ein arbeitsrechtlicher Begriff und bezeichnet eine gesetzlich geregelte handelsrechtliche Vollmacht. Sie dient zur umfassenden Vertretung eines Handelsgewerbes.
Die Prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften des laufenden Geschäftsbetriebs. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Erteilung durch den Inhaber oder gesetzlichen Vertreter.
Ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsrechts muss bestehen. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und gegenüber Dritten nicht beschränkbar.
Ausgenommen sind insbesondere Grundstücksgeschäfte ohne besondere Ermächtigung.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- §§ 48 bis 53 Handelsgesetzbuch (HGB)
Die Prokura begründet keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch oder besonderen Kündigungsschutz.
Abzugrenzen ist die Prokura von:
- der Handlungsvollmacht, die einen deutlich geringeren Vertretungsumfang aufweist
Arbeitsrechtlich kann die Prokura zur Einordnung als leitender Angestellter nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) führen.
In der Praxis regelt sie die rechtssichere Vertretung des Arbeitgebers im laufenden Geschäftsverkehr.