In Kürze
Ein Prokurist ist ein Mitarbeiter mit umfassender handelsrechtlicher Vertretungsmacht. Er handelt rechtsverbindlich für das Unternehmen im laufenden Geschäftsverkehr.
Definition
Der Begriff Prokurist bezeichnet eine natürliche Person, der durch Erteilung einer Prokura umfassende Vertretungsbefugnis für ein Handelsgewerbe eingeräumt ist. Er ist befugt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs vorzunehmen.
Ein Prokurist handelt im Namen des Unternehmers, jedoch ohne eigene rechtliche Selbstständigkeit. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Prokuraerteilung durch den Inhaber oder gesetzlichen Vertreter eines Handelsgeschäfts.
Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsrecht und ist nach außen grundsätzlich unbeschränkbar. Ausgenommen sind gesetzlich festgelegte Grundlagengeschäfte ohne besondere Ermächtigung.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- §§ 48 bis 53 Handelsgesetzbuch (HGB)
Ein Prokurist begründet keinen organschaftlichen Status und ist kein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens. Er ist von einem Handlungsbevollmächtigten abzugrenzen, dessen Vertretungsmacht deutlich eingeschränkt ist.
Der Prokurist wird arbeitsrechtlich häufig als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingeordnet.
In der Praxis ermöglicht der Prokurist die rechtsverbindliche Delegation von Geschäftsführungsaufgaben im laufenden Betrieb.