Prokurist

Ein Prokurist ist eine Person, der vom Unternehmensinhaber eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht – die sogenannte Prokura – erteilt wurde. Diese erlaubt es ihm, das Unternehmen in fast allen geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten rechtsverbindlich zu vertreten.

In Kürze

Ein Prokurist ist eine Person, der vom Unternehmensinhaber eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht – die sogenannte Prokura – erteilt wurde. Diese erlaubt es ihm, das Unternehmen in fast allen geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten rechtsverbindlich zu vertreten.

Definition

Die Prokura ist eine gesetzlich geregelte Vollmacht, deren Inhalt und Umfang durch das Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 48–53 HGB. Der Prokurist ist befugt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs vorzunehmen – er handelt dabei im Namen des Unternehmers, jedoch ohne eigene rechtliche Selbstständigkeit.

Die Prokura muss ausdrücklich und persönlich erteilt werden – ausschließlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter. Ein Arbeitsverhältnis ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die Vertretungsmacht ist nach außen grundsätzlich nicht einschränkbar.

Es gibt verschiedene Arten der Prokura:

  • Einzelprokura: Eine Person handelt allein und ist allein vertretungsberechtigt.
  • Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB): Mindestens zwei Prokuristen müssen gemeinsam handeln.
  • Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB): Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Filiale oder Niederlassung.
  • Generalprokura: Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Filialen des Unternehmens.

Gemäß § 49 HGB darf ein Prokurist nahezu alle Geschäfte vornehmen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören – zum Beispiel Verträge abschließen, Prozesse führen oder Verbindlichkeiten eingehen. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist er jedoch nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich erlaubt wurde (§ 49 Abs. 2 HGB).

Bestimmte Handlungen bleiben dem Unternehmensinhaber persönlich vorbehalten. Der Prokurist darf insbesondere nicht:

  • das Unternehmen veräußern oder einen Insolvenzantrag stellen,
  • den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) unterzeichnen,
  • selbst Prokura erteilen.

Die Prokura wird in das Handelsregister eingetragen. Sie gilt jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung – die Eintragung hat nur bestätigende Wirkung (§ 53 Abs. 1 HGB).

Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 HGB). Sie erlischt außerdem durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Auflösung der Gesellschaft, Insolvenzeröffnung oder Tod des Prokuristen. Der Tod des Unternehmensinhabers hingegen beendet die Prokura nicht.

Der Prokurist ist von einem Handlungsbevollmächtigten abzugrenzen, dessen Vertretungsmacht deutlich eingeschränkt ist. Er begründet keinen organschaftlichen Status und ist kein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens. Arbeitsrechtlich wird er häufig als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingeordnet. Sozialversicherungsrechtlich ist er wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln: Es werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank