In Kürze
Parteifähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit, Partei eines gerichtlichen Verfahrens zu sein. Sie ist Voraussetzung für das formelle Auftreten vor staatlichen Gerichten.
Definition
Parteifähigkeit ist ein prozessrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die Fähigkeit, als Träger von Rechten und Pflichten Partei eines gerichtlichen Verfahrens zu sein.
Parteifähigkeit besteht, wenn eine natürliche Person oder rechtsfähige Organisation rechtlich existent ist. Sie erfasst die Stellung als Kläger oder Beklagter sowie als Antragsteller oder Antragsgegner.
Maßgeblich ist die objektive Rechtsfähigkeit des jeweiligen Rechtssubjekts zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- § 50 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 10 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Parteifähigkeit begründet keinen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch oder eine Verfahrensbefugnis.
Abzugrenzen ist die Parteifähigkeit von der Prozessfähigkeit, welche die Fähigkeit zur eigenständigen Prozessführung betrifft.
In der gerichtlichen Praxis entscheidet Parteifähigkeit über die Zulässigkeit eines Verfahrens und die wirksame Beteiligung der benannten Partei.