Parkgebühr

In Kürze

Ob der Arbeitgeber erstattete Parkgebühren versteuert werden müssen, hängt davon ab, wo das Fahrzeug geparkt wird – auf dem Weg zur Arbeit oder bei einer Dienstreise.

Definition

Erstattet der Arbeitgeber Parkgebühren für den Weg zur regulären Arbeitsstätte, gilt dieser Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auf ihn fallen also Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.

Anders sieht es bei Auswärtstätigkeiten aus: Wer im Rahmen einer Dienstreise oder eines auswärtigen Einsatzes Parkgebühren zahlt und diese vom Arbeitgeber erstattet bekommt, ist von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Grundlage hierfür ist § 3 Nr. 50 EStG sowie R 3.50 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).

Ein besonderer Fall sind Verwarnungsgelder, die entstehen, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Firmenfahrzeug im Halteverbot parkt. Übernimmt der Arbeitgeber solche Bußgelder, zählt das grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Seit dem 1. Mai 2014 gilt dies einheitlich – auch wenn das Parken im betrieblichen Interesse lag.