In Kürze
Pflege im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung bedeutet mehr als bloße Versorgung: Sie soll Menschen aktiv dabei unterstützen, verloren gegangene Fähigkeiten zurückzugewinnen und ein möglichst selbstständiges Leben zu führen.
Definition
Im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung wird Pflege als aktivierende Pflege verstanden. Das heißt: Pflegepersonen übernehmen nicht einfach alle Aufgaben für den Pflegebedürftigen, sondern unterstützen, betreuen und leiten ihn auch an — mit dem Ziel, seine eigenen Fähigkeiten zu erhalten oder wiederherzustellen.
Dieser moderne Pflegebegriff unterscheidet sich bewusst vom älteren Verständnis reiner „Wartung" oder „Versorgung". Er ist im SGB XI verankert und hat auch die frühere Definition der sogenannten Schwerpflegebedürftigkeit abgelöst.
Das Gesetz legt in den §§ 2, 3 und 5 SGB XI drei zentrale Grundsätze fest, die für die Gestaltung der Pflege verbindlich sind:
- Selbstbestimmung: Pflegebedürftige sollen trotz ihres Hilfebedarfs ein würdiges, möglichst selbstständiges Leben führen können. Sie haben ein Mitspracherecht bei der Wahl des Pflegedienstes oder Pflegeheims sowie bei der Gestaltung der Pflege.
- Vorrang der häuslichen Pflege: Pflege durch Angehörige oder Nachbarn in der gewohnten häuslichen Umgebung hat Vorrang. Leistungen der Pflegeversicherung sollen diese Form der Pflege vorrangig unterstützen.
- Prävention und Rehabilitation vor Pflege: Pflegekassen und andere Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Auch wenn Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten ist, muss stets geprüft werden, ob Rehabilitationsmaßnahmen sie verringern oder beseitigen können.