In Kürze
Bei der Pfändung von laufenden Geldleistungen gelten dieselben Schutzregeln wie beim Arbeitseinkommen. Bestimmte Leistungen sind jedoch vollständig vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Definition
Laufende Geldleistungen – zum Beispiel Krankengeld – können gepfändet werden, aber nur in dem Umfang, den die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen erlauben. Diese Freigrenzen sind in § 850c ZPO geregelt und sichern einen Grundbetrag, der dem Schuldner zum Leben verbleiben muss.
Für laufende Leistungen gilt dabei die Monatstabelle der Pfändungsfreigrenzen – nicht die Tagestabelle.
Einige Geldleistungen sind vollständig unpfändbar:
- Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG sowie vergleichbare Landesleistungen
- Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG nicht übersteigt und nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stammt
- Wohngeld, sofern die Pfändung sich nicht auf Ansprüche nach §§ 9 und 10 WoGG bezieht
- Leistungen zum Ausgleich eines gesundheitlichen Mehraufwands, die durch Körper- oder Gesundheitsschäden entstehen
Bei einmaligen Geldleistungen ist die Pfändbarkeit keine automatische Entscheidung. Es wird im Einzelfall geprüft, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dabei spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Art und Höhe der Forderung sowie der Zweck der Leistung eine Rolle.