Pfändung von Leistungen

In Kürze

Bei der Pfändung von laufenden Geldleistungen gelten dieselben Schutzregeln wie beim Arbeitseinkommen. Bestimmte Leistungen sind jedoch vollständig vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

Definition

Laufende Geldleistungen – zum Beispiel Krankengeld – können gepfändet werden, aber nur in dem Umfang, den die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen erlauben. Diese Freigrenzen sind in § 850c ZPO geregelt und sichern einen Grundbetrag, der dem Schuldner zum Leben verbleiben muss.

Für laufende Leistungen gilt dabei die Monatstabelle der Pfändungsfreigrenzen – nicht die Tagestabelle.

Einige Geldleistungen sind vollständig unpfändbar:

  • Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG sowie vergleichbare Landesleistungen
  • Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG nicht übersteigt und nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stammt
  • Wohngeld, sofern die Pfändung sich nicht auf Ansprüche nach §§ 9 und 10 WoGG bezieht
  • Leistungen zum Ausgleich eines gesundheitlichen Mehraufwands, die durch Körper- oder Gesundheitsschäden entstehen

Bei einmaligen Geldleistungen ist die Pfändbarkeit keine automatische Entscheidung. Es wird im Einzelfall geprüft, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dabei spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Art und Höhe der Forderung sowie der Zweck der Leistung eine Rolle.