In Kürze
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn jemand aufgrund von gesundheitlichen Problemen bei grundlegenden Alltagsaktivitäten dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist. Maßgeblich sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs gesetzlich festgelegten Bereichen nach § 14 Abs. 2 SGB XI.
Definition
Ob jemand pflegebedürftig ist, wird anhand von sechs Lebensbereichen beurteilt. In jedem Bereich wird geprüft, ob eine Person bestimmte Aktivitäten noch selbstständig ausführen kann oder dabei personelle Unterstützung benötigt.
Die sechs maßgeblichen Bereiche sind:
- Mobilität: Körperhaltung einnehmen, sich im Wohnbereich fortbewegen, Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Erinnern, Entscheiden, Verstehen und Kommunizieren
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Verhaltensauffälligkeiten und psychische Beeinträchtigungen, die immer wieder auftreten und Unterstützung erfordern
- Selbstversorgung: Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettennutzung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen wie Medikamenteneinnahme, Verbandwechsel oder Arztbesuche
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf strukturieren, sich beschäftigen, soziale Kontakte pflegen
Zusätzlich werden zwei weitere Bereiche erfasst — außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung —, die jedoch nicht direkt zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen werden. Sie dienen als Grundlage für die individuelle Versorgungsplanung und können den Leistungsumfang bei Hilfen zur Haushaltsführung nach § 36 SGB XI beeinflussen.
Bei Personen mit besonders schwerem Hilfebedarf — etwa bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine — kann eine sogenannte besondere Bedarfskonstellation anerkannt werden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung berücksichtigt.
Die Begutachtung erfolgt durch Gutachter des Medizinischen Dienstes oder durch von der Pflegekasse beauftragte Gutachter. Sie sind bundesweit an die Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 SGB XI gebunden, die die einzelnen Kriterien fachlich konkretisieren.