Praktikum

In Kürze

Ein Praktikum ist eine zeitlich begrenzte Tätigkeit mit überwiegendem Ausbildungszweck. Es dient dem Erwerb praktischer Kenntnisse zur beruflichen Orientierung oder Vorbereitung.

Definition

Ein Praktikum ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Es bezeichnet eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit, die dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen dient.

Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund und prägt Inhalt, Ablauf und rechtliche Einordnung der Tätigkeit. Ein Praktikum liegt vor, wenn die praktische Lernvermittlung gegenüber der Arbeitsleistung überwiegt und zeitlich begrenzt ist.

Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, unabhängig von dessen Bezeichnung.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 22 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Dieser bestimmt den Begriff funktional. Ein Praktikum im Sinne des MiLoG ist keine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Mindestlohn nach MiLoG, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Das Praktikum begründet keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.

Abzugrenzen ist das Praktikum vom Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeitsleistung und nicht der Ausbildungszweck überwiegt.

In der Praxis ist das Praktikum relevant für Vergütungsfragen, Mitbestimmung und die arbeitsrechtliche Statuszuordnung.