In Kürze
Die Prokura ist eine weitreichende Vollmacht, die ein Kaufmann einem Arbeitnehmer erteilt, damit dieser das Unternehmen rechtlich vertreten kann. Der Bevollmächtigte heißt Prokurist.
Definition
Die Prokura ist eine besondere Form der Stellvertretung im Handelsrecht. Sie erlaubt es einem Arbeitnehmer, nahezu alle geschäftlichen und rechtlichen Handlungen für das Unternehmen vorzunehmen — auch solche, die über den eigentlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens hinausgehen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 48–53 Handelsgesetzbuch (HGB).
Ein Prokurist darf alle Geschäfte und Rechtshandlungen ausführen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt — einschließlich arbeitsrechtlicher und organisatorischer Maßnahmen sowie der Erteilung von Handlungsvollmachten. Ausgenommen sind grundsätzlich der Kauf und die Belastung von Grundstücken, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch eine sogenannte Immobiliarklausel im Handelsregister eingetragen.
Interne Einschränkungen der Prokura (z. B. im Arbeitsvertrag) gelten nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und Prokurist — nach außen, also gegenüber Geschäftspartnern, bleibt die volle Vertretungsmacht bestehen. Das Unternehmen ist daher an Handlungen des Prokuristen gebunden, solange er sich im Rahmen des HGB bewegt.
Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat jedoch nur bestätigende Wirkung — die Prokura gilt bereits ab dem Zeitpunkt der förmlichen Erteilung. Beim Widerruf muss die Löschung im Handelsregister unverzüglich erfolgen, da sich Dritte sonst weiterhin auf die Prokura berufen können (§ 15 Abs. 1 HGB).
In der Praxis gibt es folgende Arten der Prokura:
- Einzelprokura: Eine Person handelt allein und ist allein unterschriftsberechtigt.
- Gesamtprokura: Zwei oder mehr Prokuristen müssen gemeinsam handeln und unterzeichnen.
- Filialprokura: Die Vollmacht ist auf eine bestimmte Niederlassung oder Filiale beschränkt.
- Generalprokura: Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Niederlassungen eines Unternehmens.
Die Prokura erlischt durch Widerruf, durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz sowie bei Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen. Sie ist nicht auf andere Personen übertragbar. Mit der Prokura ist in der Regel eine zusätzliche Vergütung verbunden, die als Funktionszulage an die Prokura geknüpft sein sollte — so entfällt sie automatisch, wenn die Prokura widerrufen wird.