In Kürze
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen vorausschauend zu planen. Diese Pflichten gelten allgemein, auf Baustellen sowie beim Schutz vor Lärm und Vibrationen.
Definition
Planungspflichten im Arbeitsschutz bedeuten, dass ein Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nicht erst im Nachhinein ergreift, sondern von Anfang an in die Arbeitsorganisation einplant. Grundlage ist § 4 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz sollen sachgerecht miteinander verknüpft werden.
Auf Baustellen gelten besondere Anforderungen. Nach § 2 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV) müssen bei der Planung eines Bauvorhabens die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze berücksichtigt werden — zum Beispiel bei der zeitlichen Einteilung von Arbeiten und der Frage, ob Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig in gefährlichen Bereichen tätig sein dürfen.
Sind auf einer Baustelle viele Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt (etwa Dachbau, Hochleitungsbau oder Taucharbeiten), schreibt § 2 Abs. 3 BaustellV zusätzlich vor, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden muss. Dieser Plan muss die geltenden Arbeitsschutzvorschriften erkennbar machen und besondere Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten enthalten.
Auch beim Schutz vor Lärm und Vibrationen spielen Planungspflichten eine Rolle. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrArbSchV) muss der Arbeitgeber Arbeitszeitpläne erstellen, die ausreichende Zeiten ohne belastende Exposition vorsehen.