In Kürze
Eine Provision (auch Verkaufsprämie) ist eine erfolgsabhängige, variable Vergütung für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte. Sie ist Teil des Arbeitsentgelts, unterliegt besonderen gesetzlichen Regeln und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Definition
Provision bezeichnet eine variable Geldleistung, die an den Abschluss oder die Vermittlung eines Geschäfts gekoppelt ist. Sie wird unabhängig vom zeitlichen Aufwand allein nach dem erzielten Erfolg bemessen und ist von einer Gewinnbeteiligung abzugrenzen, da diese nicht an einzelne Geschäfte anknüpft. In der Praxis ist sie eine verbreitete Vergütungskomponente im Vertrieb und Außendienst.
Entstehung des Anspruchs: Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich, sobald der Arbeitgeber das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, entfällt der Anspruch — bereits gezahlte Vorschüsse müssen zurückgegeben werden (§ 87a Abs. 2 HGB). Führt der Arbeitgeber ein Geschäft ohne triftigen Grund nicht aus, bleibt der Provisionsanspruch dennoch bestehen (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
Provision nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Wird ein Geschäft erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, besteht ein Provisionsanspruch nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Geschäft zuvor maßgeblich angebahnt hat und es innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt. In solchen Fällen kann auch eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer in Betracht kommen.
Gesetzliche Grundlagen: Für Handlungsgehilfen gelten ergänzend die Vorschriften für Handelsvertreter:
- §§ 87 ff. HGB – Grundregeln zur Provision im Handelsrecht
- § 65 HGB – entsprechende Anwendung für Arbeitnehmer
- § 87a Abs. 2 HGB – Rückzahlung bei Nichterfüllung durch den Kunden
- § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB – Provisionsanspruch bei Nichtausführung durch den Arbeitgeber
Abrechnung und Buchauszug: Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung, die spätestens bis zum Ende des Folgemonats vorliegen muss. Der Abrechnungszeitraum kann vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Zusätzlich kann ein sogenannter Buchauszug verlangt werden — eine Übersicht aller provisionsrelevanten Geschäfte. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Mitbestimmung: Provisionen können nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei der Vergütungsstruktur — etwa ob ein Fixgehalt und/oder Provisionen gezahlt werden, welche Arten von Provisionen es gibt und wie die Provisionssätze gestaffelt sind.
Steuern und Sozialversicherung: Steuerlich gelten Provisionen in der Regel als laufender Arbeitslohn. Werden sie einmalig ohne Bezug auf bestimmte Lohnzeiträume ausgezahlt, werden sie als sonstige Bezüge versteuert. In der Sozialversicherung sind Provisionen grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — auch dann, wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeit anfallen, sofern Kundenkontakt zum Aufgabengebiet gehört.
Zuordnung zum Abrechnungszeitraum: Grundsätzlich gehört eine Provision zu dem Zeitraum, in dem sie verdient wurde — nicht unbedingt zu dem, in dem sie ausgezahlt wird. Werden Provisionen regelmäßig monatlich ausgezahlt, darf der Arbeitgeber sie zur Vereinfachung dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zuordnen. Werden sie seltener ausgezahlt (z. B. quartalsweise), müssen sie gleichmäßig auf die betreffenden Monate verteilt werden. Provisionen, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, werden dem letzten Abrechnungszeitraum zugeordnet — bei längeren Zahlungsintervallen entsprechend aufgeteilt.
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge: Seit 2006 sind Sozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats in voraussichtlicher Höhe fällig. Dabei müssen auch variable Entgeltbestandteile wie Provisionen einbezogen werden.