In Kürze
Die Probezeit dient der anfänglichen Erprobung in einem neuen Arbeitsverhältnis. Sie ermöglicht befristet verkürzte Kündigungsfristen ohne weitere rechtliche Bewertungen.
Definition
Probezeit ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur zeitlich begrenzten Erprobung zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Sie bezeichnet einen vertraglich festgelegten Anfangszeitraum, in dem erleichterte ordentliche Kündigungsbedingungen gelten.
Eine Probezeit liegt vor, wenn ihre Dauer bestimmt ist und die Anwendung ausdrücklich festgelegt ist. Während dieses Zeitraums beträgt die Kündigungsfrist regelmäßig zwei Wochen.
Rechtsgrundlage hierfür ist:
- § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Probezeit begründet keinen eigenständigen Kündigungsgrund und ersetzt keine gesetzlichen Wirksamkeitsanforderungen.
Abzugrenzen ist die Probezeit von:
- der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 1 Absatz 1 KSchG
In der Praxis steuert sie die Flexibilität der Beendigung in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses.