In Kürze
Die Probezeit ist die Anfangsphase eines neuen Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Während dieser Zeit gelten besondere, kürzere Kündigungsfristen.
Definition
Die Probezeit ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur zeitlich begrenzten Erprobung zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber prüft, ob der neue Mitarbeiter die fachlichen und persönlichen Erwartungen erfüllt — der Arbeitnehmer prüft, ob Stelle und Arbeitgeber zu ihm passen.
Die übliche Probezeit dauert 3 Monate. Bei Spezialisten und Führungskräften kann sie auf bis zu 6 Monate verlängert werden — länger als 6 Monate ist rechtlich nicht vorgesehen. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die Probezeit begründet keinen eigenständigen Kündigungsgrund und ersetzt keine gesetzlichen Wirksamkeitsanforderungen. Sie ist außerdem von der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) zu unterscheiden. Wichtig: Die Probezeit dient oft auch als Einarbeitungszeit — bei komplexen Tätigkeiten kann die Einarbeitung jedoch deutlich länger dauern, manchmal bis zu 12 Monate oder mehr.
Zwei Formen der Probezeit
Es gibt zwei rechtlich unterschiedliche Gestaltungen:
- Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit: Das Arbeitsverhältnis besteht von Anfang an unbefristet. Die Probezeit wirkt sich nur auf die Kündigungsfrist aus — gemäß § 622 Abs. 3 BGB beträgt sie während der Probezeit nur zwei Wochen.
- Befristetes Probearbeitsverhältnis: Der Vertrag ist von vornherein zeitlich begrenzt und endet automatisch mit dem vereinbarten Datum, ohne dass eine Kündigung nötig ist. Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Eine Befristung ohne besonderen Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig.
Wichtige Regelungen im Überblick
- § 622 Abs. 3 BGB — Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit (max. 6 Monate)
- § 622 Abs. 1 BGB — Nach Ablauf der Probezeit gilt die normale gesetzliche Grundkündigungsfrist
- § 102 BetrVG — Auch bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden, sofern einer vorhanden ist
- § 626 BGB — Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist jederzeit möglich, setzt aber einen wichtigen Grund voraus
- § 15 Abs. 3 TzBfG — Bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde
- § 15 Abs. 5 TzBfG — Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf stillschweigend weitergeführt, gilt es als unbefristet verlängert
Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich, stellt aber eine Vertragsänderung dar und muss schriftlich vereinbart und vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden.