In Kürze
Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – ähnlich wie ein Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Er hat gesetzlich geregelte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte gegenüber der Dienststelle.
Definition
Der Personalrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Dazu gehören Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter sowie Auszubildende in Behörden und öffentlichen Einrichtungen.
Die rechtliche Grundlage bildet das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie die jeweiligen Personalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Personalräte müssen in allen Dienststellen eingerichtet werden, in denen in der Regel mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte tätig sind, von denen mindestens drei wählbar sind.
Beteiligungsrechte des Personalrats:
- Mitbestimmung: Bei vollem Mitbestimmungsrecht hat der Personalrat das letzte Wort. Bei eingeschränktem Mitbestimmungsrecht verbleibt die Entscheidung beim Dienststellenvorgesetzten.
- Mitwirkung: Der Dienststellenleiter muss sich mit der Ansicht des Personalrats auseinandersetzen, ist aber nicht daran gebunden.
- Anhörung: Der Personalrat wird vor bestimmten Maßnahmen angehört.
- Informations- und Teilnahmerechte: Der Personalrat hat Anspruch auf relevante Informationen aus der Dienststelle.
Der Personalrat hat zum Beispiel ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer (§ 75 BPersVG) sowie bei Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Herabgruppierungen. Er kann mit der Dienststelle außerdem eine Dienstvereinbarung abschließen – das Pendant zur Betriebsvereinbarung in der Privatwirtschaft.
Formen von Personalräten im mehrstufigen Verwaltungsaufbau:
- Bezirkspersonalräte – zuständig für den Bereich der Mittelbehörden
- Hauptpersonalräte – gebildet bei obersten Behörden
- Gesamtpersonalräte – wenn Nebenstellen als eigenständige Dienststellen gelten
Wahl: Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten ab 18 Jahren (§ 13 BPersVG). Wählbar ist, wer seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehört und seit mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 14 BPersVG). Leitende Angestellte dürfen wählen, aber nicht selbst kandidieren.