Persönliche Schutzausrüstung

In Kürze

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist jede Ausrüstung, die Beschäftigte tragen oder benutzen, um sich vor Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie bereitzustellen und die Kosten dafür zu tragen.

Definition

Zur persönlichen Schutzausrüstung zählt alles, was Beschäftigte am Körper tragen, um sich bei der Arbeit vor Gefährdungen zu schützen — zum Beispiel Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz oder Schutzhandschuhe. Auch Zusatzausrüstungen, die mit der PSA verbunden sind und demselben Schutzzweck dienen, fallen darunter (§ 1 Abs. 2 PSA-BV).

Nicht als PSA gelten hingegen unter anderem (§ 1 Abs. 3 PSA-BV):

  • Normale Arbeitskleidung und Uniformen ohne speziellen Schutzcharakter
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste
  • Schutzausrüstungen für Bundeswehr, Polizei und Katastrophenschutz
  • Sportausrüstungen
  • Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel
  • Tragbare Geräte zur Gefahrenerkennung und -signalisierung

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, geeignete PSA bereitzustellen (§ 618 Abs. 1 BGB). Die Ausrüstung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wirksamen Schutz bieten, für die Arbeitsbedingungen geeignet sein und den ergonomischen sowie gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen (§ 2 Abs. 1 PSA-BV).

PSA ist grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt und muss individuell passen. Muss sie ausnahmsweise von mehreren Personen genutzt werden, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass dabei keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme entstehen (§ 2 Abs. 2 PSA-BV). Werden mehrere Schutzausrüstungen gleichzeitig getragen, müssen diese so aufeinander abgestimmt sein, dass sie sich in ihrer Schutzwirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen (§ 2 Abs. 3 PSA-BV).

Der Arbeitgeber muss die PSA außerdem durch Wartung, Reparatur und ordnungsgemäße Lagerung stets funktionsfähig und hygienisch einwandfrei halten (§ 2 Abs. 4 PSA-BV). Zudem ist er verpflichtet, Beschäftigte in der sicheren Benutzung der PSA zu unterweisen und zu schulen sowie verständliche Informationen zur Nutzung bereitzustellen (§ 3 PSA-BV).

Wichtig: Die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung der persönlichen Schutzausrüstung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.