In Kürze
Prozesskostenhilfe ermöglicht es Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel, ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens werden dabei gestundet, also zunächst zurückgestellt.
Definition
Wer ein Insolvenzverfahren beantragen möchte, aber kein Geld hat, um die anfallenden Verfahrenskosten zu bezahlen, steht vor einem Problem: Ohne Kostendeckung wird ein Insolvenzverfahren in der Regel nicht eröffnet.
Seit dem 1. Dezember 2001 gibt es dafür eine gesetzliche Lösung. Die Insolvenzordnung wurde um die §§ 4a bis 4d InsO ergänzt. Diese Vorschriften regeln die Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner — das heißt, die Kosten müssen nicht sofort bezahlt werden, sondern können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Die einzelnen Regelungen betreffen folgende Punkte:
- § 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 4b InsO – Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
- § 4c InsO – Aufhebung der Stundung
- § 4d InsO – Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Stundung
Durch diese Regelungen können auch Personen ohne eigene finanzielle Mittel ein Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen und so einen Neustart ermöglichen.