In Kürze
Das Statusfeststellungsverfahren klärt offiziell, ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Das Ergebnis entscheidet darüber, ob Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Definition
Das Statusfeststellungsverfahren ist ein behördliches Verfahren nach § 7a SGB IV, das den sogenannten Erwerbsstatus einer Person feststellt. Es geht dabei vor allem um die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung (also einem klassischen Arbeitsverhältnis) und einer selbstständigen Tätigkeit. Das ist besonders dann wichtig, wenn Zweifel bestehen – zum Beispiel bei Scheinselbstständigkeit.
Durchgeführt wird das Verfahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund, die dafür eine eigene Clearingstelle betreibt. Die Clearingstelle entscheidet verbindlich und verhindert, dass verschiedene Versicherungsträger zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Es gibt zwei Arten des Verfahrens:
- Optionales Statusfeststellungsverfahren: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können den Antrag freiwillig stellen, wenn Unklarheiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen.
- Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren: Bei bestimmten Personengruppen ist das Verfahren gesetzlich vorgeschrieben – zum Beispiel bei Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern des Arbeitgebers sowie bei geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern.
Seit April 2022 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Statusfeststellung beantragt werden – also auf Basis des geplanten Vertrags. Diese Möglichkeit ist befristet bis zum 30. Juni 2027 erprobt.
Wird kein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, obwohl Zweifel am Status bestehen, kann das für den Arbeitgeber nachteilig sein: Bei einer späteren Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB IV können Beiträge rückwirkend nachgefordert werden – zuzüglich Säumniszuschlägen. Der Arbeitnehmeranteil darf dabei nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen einbehalten werden (§ 28g SGB IV).
Streitigkeiten über die Sozialversicherungspflicht gehören vor die Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG), nicht vor die Arbeitsgerichte.