Selbstständige

Selbstständige üben ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich, weisungsfrei und auf eigene Rechnung aus. Sie sind nicht automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert — je nach Berufsgruppe kann jedoch gesetzliche Versicherungspflicht bestehen.

In Kürze

Selbstständige üben ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich, weisungsfrei und auf eigene Rechnung aus. Sie sind nicht automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert — je nach Berufsgruppe kann jedoch gesetzliche Versicherungspflicht bestehen.

Definition

Selbstständige ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für Personen, die ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Kennzeichnend ist die persönliche Unabhängigkeit von Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit.

Selbstständige sind nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und der gelebten Praxis — maßgeblich ist das Fehlen persönlicher Abhängigkeit. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 84 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Selbstständige unterliegen grundsätzlich nicht den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. Es besteht kein Anspruch auf arbeitsrechtliche Mitbestimmung oder sozialen Kündigungsschutz. Abzugrenzen sind sie von Arbeitnehmern mit Weisungsgebundenheit und betrieblicher Eingliederung.

Sozialversicherung

Selbstständige sind grundsätzlich nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. In der gesetzlichen Krankenversicherung tritt keine Versicherungspflicht ein, wenn jemand hauptberuflich selbstständig tätig ist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflich selbstständig ist, wer mit dieser Tätigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand alle übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.

In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn die Person Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Freiwillig Versicherte können stattdessen eine private Pflegeversicherung wählen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte Berufsgruppen kraft Gesetzes pflichtversichert, sofern sie keine Arbeitnehmer (außer in geringfügiger Beschäftigung) beschäftigen. Grundlage ist § 2 SGB VI. Dazu gehören unter anderem:

  • § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — selbstständige Lehrer und Erzieher
  • § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI — selbstständige Pflegepersonen (z. B. Krankengymnasten, Masseure, Krankenpfleger); nicht erfasst sind Heilpraktiker, Fußpfleger und Ärzte
  • § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI — Hebammen und Entbindungspfleger
  • § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI — selbstständige Seelotsen
  • § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI — selbstständige Küstenfischer und Küstenschiffer

Sonstige Selbstständige — darunter auch Existenzgründer — können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.

Der Rentenversicherungsbeitrag richtet sich grundsätzlich nach der sogenannten Bezugsgröße und ist damit einkommensunabhängig (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Im Jahr 2025 beträgt die Bezugsgröße bundesweit 3.745,00 EUR monatlich; bei einem Beitragssatz von 18,6 % ergibt sich ein monatlicher Regelbeitrag von 696,57 EUR. In den ersten drei Jahren nach Gründung wird nur die Hälfte der Bezugsgröße angesetzt, sodass der Beitrag auf 348,29 EUR monatlich sinkt. Bei nachgewiesenem niedrigerem Einkommen ist ein Mindestbeitrag auf Basis von 556,00 EUR (= 103,42 EUR monatlich) möglich.

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