Soziale Angelegenheiten - Ordnung des Betriebes

In Kürze

Bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Es gilt aber nur für das sogenannte Ordnungsverhalten der Beschäftigten — nicht für das eigentliche Arbeitsverhalten.

Definition

Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb regeln. Damit er dabei nicht allein entscheidet, sieht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor. Ziel ist die gleichberechtigte Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung.

Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei Verhaltensarten:

  • Ordnungsverhalten: Allgemeine Verhaltensregeln, die nicht unmittelbar die geschuldete Arbeit betreffen, sondern das sonstige Verhalten im Betrieb koordinieren — zum Beispiel Rauchverbote, Kleiderordnungen oder Parkplatzregelungen. Diese sind mitbestimmungspflichtig.
  • Arbeitsverhalten: Anweisungen, die konkret festlegen, welche Arbeit wie auszuführen ist — also die Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Diese sind nicht mitbestimmungspflichtig.

Wirkt sich eine Maßnahme auf beides aus, kommt es auf den überwiegenden Regelungszweck an — nicht auf die Absicht des Arbeitgebers.

Typische Beispiele für mitbestimmungspflichtige Ordnungsangelegenheiten sind:

  • Rauch- und Alkoholverbote
  • Dienstkleidung und Namensschilder
  • Tor- und Taschenkontrollen
  • Regelungen zur Vorlage der Krankmeldung
  • Nutzung von Internet und E-Mail für private Zwecke
  • Social-Media-Vorgaben und Ethikrichtlinien
  • Whistleblowing-Hotlines
  • Betriebliche Bußgeldordnungen

Nicht mitbestimmungspflichtig sind dagegen zum Beispiel einfache Abmahnungen oder Führungsrichtlinien, die rein aus der Leitungsmacht des Arbeitgebers folgen.

Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts müssen stets weitere rechtliche Grenzen eingehalten werden, insbesondere:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Art. 1 und 2 GG — allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • § 75 BetrVG — Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen