Soziale Angelegenheiten - Sozialeinrichtungen

In Kürze

Sozialeinrichtungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für die Belegschaft, wie Kantinen oder Firmenparkplätze. Der Betriebsrat hat bei ihrer Ausgestaltung und Verwaltung ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.

Definition

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn es um Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen geht. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich den Beschäftigten des Betriebs, des Unternehmens oder des Konzerns zugutekommt.

Zweck dieser Mitbestimmung ist es, eine gerechte Verteilung der Leistungen sicherzustellen und Transparenz zu gewährleisten.

Typische Beispiele für Sozialeinrichtungen:

  • Kantinen und Werksküchen
  • Erholungsheime
  • Betriebskindergärten
  • Werksbibliotheken
  • Kostenlose Firmenparkplätze
  • Werkverkehr mit Bussen
  • Pensions- und Unterstützungseinrichtungen
  • Gelegentliche Arbeitgeberdarlehen an Beschäftigte

Nicht dazu gehören Betriebsausflüge, Betriebsfeiern, Werkszeitungen sowie sanitäre Anlagen wie Toiletten, Duschen oder Umkleideräume – diese sind gesetzlich vorgeschrieben und daher keine freiwilligen Sozialeinrichtungen.

Wichtig: Der Arbeitgeber entscheidet frei, ob er eine Sozialeinrichtung einrichtet, schließt oder finanziell ausstattet. Dieses „Ob" unterliegt nicht der Mitbestimmung. Der Betriebsrat kann eine Einrichtung jedoch nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anregen. Die Errichtung selbst kann nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 Nr. 2 BetrVG geregelt werden.

Das Mitbestimmungsrecht greift beim „Wie" – also bei der konkreten Organisation und Nutzung. Dazu zählen unter anderem:

  • Festlegung der Rechtsform der Einrichtung
  • Grundsätze und Art der Verwaltung
  • Nutzungsordnung
  • Beiträge der Arbeitnehmer, z. B. Kantinenpreise
  • Änderungen beim Zuteilungsschlüssel für Parkplätze