Säumniszuschläge

In Kürze

Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich zahlt, muss einen Säumniszuschlag von 1 % auf den rückständigen Betrag zahlen. Dieser Zuschlag entsteht automatisch – die Krankenkasse hat dabei keinen Ermessensspielraum.

Definition

Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zu einem bestimmten Fälligkeitstermin bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) eingehen. Wird dieser Termin versäumt, entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Beiträge – und zwar für alle Versicherten gleichermaßen, also auch für freiwillig Versicherte.

Für die Berechnung werden die rückständigen Beiträge auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet. Beträgt der Rückstand weniger als 50 Euro, fällt kein Zuschlag an. Gesetzlich zulässig sind zwei Berechnungsmethoden: die Additionsmethode (alle rückständigen Beträge werden zunächst zusammengezählt, dann abgerundet) und die Fälligkeitsmethode (jeder Rückstand wird einzeln abgerundet).

Ist die Vollziehung eines Beitragsbescheids ausgesetzt – etwa weil ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen – fallen für diesen Zeitraum keine Säumniszuschläge an.

Ein Erlass der Säumniszuschläge ist nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • einem unabwendbaren Ereignis, das die pünktliche Zahlung verhindert hat
  • einem bisher zuverlässigen Zahler mit höchstens einer Verspätung in den letzten zwölf Monaten
  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • drohender Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollstreckung

Für freiwillig Versicherte können Säumniszuschläge auch entstehen, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen – also keine Einkommensnachweise vorlegen. Die Krankenkasse berechnet dann den Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag). Werden die Nachweise innerhalb von 12 Monaten nachgereicht und ergeben sich geringere Einnahmen, wird der Beitrag rückwirkend neu festgesetzt – und bereits berechnete Säumniszuschläge werden entsprechend korrigiert. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019.