Sachmittel - Informations- und Kommunikationstechnik

In Kürze

Der Betriebsrat hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in erforderlichem Maße zur Verfügung stellt. Dazu gehören unter anderem PC, Laptop, Drucker, Telefon und Smartphone.

Definition

Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) umfasst alle technischen Mittel, die dem Betriebsrat ein effektives Arbeiten ermöglichen — von der Computerhardware über Drucker bis hin zu Telefon und Smartphone. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Ausstattung bereitzustellen, soweit sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Ob ein bestimmtes Gerät erforderlich ist, prüft der Betriebsrat selbst — er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Dabei muss er das Interesse der Belegschaft an einer sachgerechten Interessenvertretung gegen die Kosten für den Arbeitgeber abwägen. Setzt der Arbeitgeber im Betrieb selbst bestimmte Technik ein, darf der Betriebsrat in der Regel eine gleichwertige Ausstattung verlangen.

PC und Zubehör: Ein eigener PC mit Standardausstattung gilt heute als anerkanntes Sachmittel. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht auf die Mitbenutzung eines betrieblichen Computers verweisen — schon aus Datenschutzgründen. Der Betriebsrat darf auch über die Konfiguration seines PCs selbst entscheiden, zum Beispiel eine anonyme Sammelkennung für die Anmeldung verlangen. Steht ein eigenes Büro und ein PC zur Verfügung, besteht auch ein Anspruch auf einen eigenen Drucker — gegebenenfalls sogar einen Farbdrucker, wenn der Arbeitgeber selbst einen nutzt.

Laptop: Ein Laptop kann erforderlich sein, wenn Betriebsratsmitglieder regelmäßig reisen oder Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Seit der gesetzlichen Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen nach § 30 BetrVG kann der Arbeitgeber einen Laptop nicht mehr pauschal mit dem Hinweis verweigern, Betriebsratsarbeit finde nur im Betrieb statt.

Telefon und Smartphone: Zumindest in größeren Betrieben hat der Betriebsrat Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss oder eine eigene Durchwahl. Sind Beschäftigte auf mehrere, weit entfernte Filialen verteilt, muss der Betriebsrat alle Standorte telefonisch erreichen können. Ein Smartphone kann erforderlich sein, wenn Betriebsratsmitglieder mobil erreichbar sein müssen.

Wichtig: Geräte, die Betriebsratsmitglieder bei Schulungen von Veranstaltern erhalten, sind keine Sachmittel des Betriebsrats. Sie müssen an den Arbeitgeber herausgegeben werden — unabhängig davon, ob im Betrieb Compliance-Regeln zu Geschenken bestehen.