Sachmittel - Intranet und Internet

In Kürze

Der Betriebsrat hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt — dazu gehören Intranet, Internet und E-Mail.

Definition

Zu den Sachmitteln des Betriebsrats zählen nicht nur Büro und Papier, sondern auch digitale Werkzeuge. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Technik bereitstellen, die dieser für seine gesetzlichen Aufgaben braucht.

Intranet: Der Betriebsrat kann Informationen und Beiträge im betrieblichen Intranet veröffentlichen, um die gesamte Belegschaft über seine Tätigkeit zu informieren.

Internet: Der Betriebsrat hat grundsätzlich Anspruch auf einen Internetzugang. Voraussetzung ist, dass im Betrieb bereits ein Internetanschluss vorhanden ist, der Betriebsrat über einen PC verfügt und die Freischaltung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können den Anspruch im Einzelfall einschränken. Sind alle Betriebsratsmitglieder an einem PC-Arbeitsplatz tätig, kann jedes Mitglied einen eigenen Internetzugang verlangen. Der Betriebsrat darf selbst entscheiden, ob der Zugang über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder am jeweiligen Arbeitsplatz erfolgt.

Anonymer Zugang: Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Internetzugang über eine eigene, nicht personalisierte Betriebsratskennung eingerichtet wird. Er bestimmt selbst, wie der Anmeldevorgang gestaltet wird. Befürchtet der Betriebsrat eine Überwachung seines Internetverhaltens, muss er dafür konkrete Anhaltspunkte benennen — eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Vorbeugend kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, die jede Überwachung und Datenspeicherung ausschließt.

E-Mail: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Betriebsratsmitglied eine eigene, dem Betriebsrat zugeordnete E-Mail-Adresse einzurichten — zumindest dann, wenn die Mitglieder ohnehin an einem PC-Arbeitsplatz arbeiten. Zusätzlich kann der Betriebsrat ein gemeinsames Funktionspostfach (Gruppen-Account) verlangen, über das das gesamte Gremium erreichbar ist, sofern keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Homepage im Internet: Ob der Betriebsrat eine eigene öffentliche Homepage betreiben darf, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Zu beachten ist, dass betriebsinterne Angelegenheiten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen (§ 2 BetrVG — Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit). Auch Fragen der Kostentragung und des Datenschutzes sind dabei zu berücksichtigen.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist:

  • § 40 Abs. 2 BetrVG — Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen
  • § 2 BetrVG — Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat