Stundung

Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit einer bestehenden Forderung auf einen späteren Zeitpunkt – die Leistungspflicht selbst bleibt dabei vollständig bestehen. Im Bereich der Sozialversicherung kann die zuständige Krankenkasse fällige Beiträge unter bestimmten Bedingungen vorübergehend stunden.

In Kürze

Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit einer bestehenden Forderung auf einen späteren Zeitpunkt – die Leistungspflicht selbst bleibt dabei vollständig bestehen. Im Bereich der Sozialversicherung kann die zuständige Krankenkasse fällige Beiträge unter bestimmten Bedingungen vorübergehend stunden.

Definition

Stundung bezeichnet die einvernehmliche Hinausschiebung der Fälligkeit einer bestehenden und wirksamen Forderung. Der Gläubiger kann die Leistung während der Stundungszeit vorübergehend nicht verlangen; dem Schuldner wird ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt.

Die Verpflichtung zur Leistung bleibt dem Grunde und dem Umfang nach unverändert bestehen. Eine Stundung begründet keinen Erlass, keine Teilbefreiung und keinen Wegfall der Forderung. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Hemmung der Verjährung während einer Stundung regelt.

Abzugrenzen ist die Stundung von der Ratenzahlung, da diese die Fälligkeit in der Regel nicht aufhebt. In der Praxis dient die Stundung vor allem der kurzfristigen Überbrückung vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Kann ein Arbeitgeber oder ein anderer Beitragsschuldner fällige Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend nicht zahlen, kann er bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle einen Stundungsantrag stellen. Die Krankenkasse prüft, ob sie die Zahlung aufschieben darf.

Werden Beiträge für länger als zwei Monate gestundet und übersteigt die gestundete Summe die jährliche Bezugsgröße (2025: 44.940,00 €), muss die Krankenkasse folgende Stellen informieren:

  • Deutsche Rentenversicherung – über die auf sie entfallenden Beitragsansprüche und den Stundungszeitraum
  • Bundesagentur für Arbeit (BA) – über denselben Sachverhalt

Eine weitere Stundung über diese Grenze hinaus ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit ihr Einvernehmen erteilen.

Für die Bundesagentur für Arbeit gilt eine Besonderheit: Anträge auf Stundung oder Niederschlagung müssen ihr nicht mehr einzeln vorgelegt werden. Bei Erlassen und Vergleichen hat die BA ihr generelles Einvernehmen bis zu einem Betrag von 500.000,00 € erteilt – auch diese Anträge müssen der BA daher nicht mehr gesondert vorgelegt werden.

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