In Kürze
Die Stundung der Kosten ermöglicht es natürlichen Personen, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zunächst nicht sofort zu bezahlen. Die Kosten werden bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung aufgeschoben.
Definition
Wer als Privatperson ein Insolvenzverfahren durchläuft und gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, kann beim Gericht beantragen, dass die Verfahrenskosten gestundet werden. Das bedeutet: Die Kosten müssen nicht sofort bezahlt werden, sondern erst später.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 4a der Insolvenzordnung (InsO). Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um klare und einheitliche Verhältnisse zu schaffen.
Die Stundung gilt grundsätzlich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine Ausnahme besteht, wenn dem Schuldner sogenannte Versagungsgründe nach § 290 InsO vorgeworfen werden können — also wenn bestimmte Pflichtverletzungen vorliegen, die einer Restschuldbefreiung entgegenstehen.