Sozialplan - Begriff

In Kürze

Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer bei einer Betriebsänderung ausgleichen oder mildern soll. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 112 BetrVG.

Definition

Wenn ein Unternehmen eine Betriebsänderung plant – zum Beispiel eine Schließung, Verlagerung oder einen größeren Stellenabbau – können Arbeitnehmer erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden. Dazu zählen etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, Einkommenseinbußen, höhere Fahrtkosten oder Umzugskosten.

In einem solchen Fall einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Sozialplan darauf, wie diese Nachteile ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden. Typische Leistungen sind Abfindungen, Zulagen bei Versetzungen oder die Erstattung höherer Fahrtkosten.

Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan:

  • § 111 BetrVG: Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
  • Es besteht ein Betriebsrat.
  • Die Betriebsänderung kann wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft zur Folge haben.

Ausnahmen gelten bei einem reinen Personalabbau unterhalb bestimmter Grenzwerte nach § 112a BetrVG sowie für neu gegründete Unternehmen in den ersten vier Jahren.

Unterschied zum Interessenausgleich: Beim Interessenausgleich geht es darum, ob, wann und wie eine Betriebsänderung überhaupt stattfindet. Der Sozialplan hingegen setzt erst an, wenn die Änderung bereits feststeht – er regelt dann nur noch den Ausgleich der Folgen. Dem Interessenausgleich kommt daher beschäftigungspolitisch Vorrang zu: Je besser es gelingt, die Betriebsänderung abzumildern, desto weniger Ausgleichsleistungen sind im Sozialplan nötig.

Sozialplan in der Insolvenz: Auch im Insolvenzfall gelten die Vorschriften über den Sozialplan. Allerdings ist das Sozialplanvolumen nach § 123 InsO zweifach begrenzt: Es darf höchstens das Zweieinhalbfache der monatlichen Bruttolohnsumme der betroffenen Arbeitnehmer betragen, und die Gesamtsumme der bevorrechtigten Forderungen darf ein Drittel der zur Verteilung verfügbaren Insolvenzmasse nicht übersteigen.