Scheinselbstständigkeit - Beitragsrecht

In Kürze

Wird jemand nachträglich als sozialversicherungspflichtig angestellt eingestuft (Scheinselbstständigkeit), gelten besondere Regeln dafür, wann die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und wer welchen Anteil zahlt.

Definition

Normalerweise werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeit geleistet wurde. Ein verbleibender Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Wurde jedoch rechtzeitig ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren eingeleitet — also ein offizielles Prüfverfahren, ob eine Person wirklich selbstständig oder doch abhängig beschäftigt ist — greift eine Ausnahmeregelung nach § 7a Abs. 5 Satz 3 SGB IV. Die Fälligkeit der Beiträge verschiebt sich dann auf den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Beschäftigungsstatus rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar ist.

Die Beiträge für die gesamte zurückliegende Beschäftigungszeit werden dann spätestens mit der Entgeltabrechnung des Monats fällig, der auf den Monat der unanfechtbaren Entscheidung folgt.

Wichtig für Arbeitnehmer: Da die Beiträge bis zur Entscheidung noch gar nicht fällig waren, konnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht regulär einbehalten. Deshalb gilt hier die sonst übliche Begrenzung auf die letzten drei Monate nicht. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmeranteil auch für weiter zurückliegende Zeiträume vom Lohn abziehen.

Für die nachträglich fällig werdenden Beiträge fallen außerdem keine Säumniszuschläge an — die Verzögerung wirkt sich also nicht als Strafe aus.