Scheinselbstständigkeit - Gruppenfeststellung

In Kürze

Die Gruppenfeststellung erlaubt es, den Erwerbsstatus mehrerer Auftragnehmer in gleichartigen Auftragsverhältnissen auf einmal zu klären – statt für jeden Einzelfall ein eigenes Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

Definition

Normalerweise wird bei der Frage, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, jeder Einzelfall separat geprüft. Die Gruppenfeststellung ist eine Sonderform: Sie überträgt das Ergebnis einer bereits getroffenen Statusentscheidung auf zukünftige, gleichartige Auftragsverhältnisse beim selben Auftraggeber.

Grundlage ist § 7a Abs. 4b SGB IV. Voraussetzung ist, dass eine rechtskräftige Statusentscheidung zu einem konkreten Einzelfall bereits vorliegt und die neuen Auftragsverhältnisse in Art, Umständen und vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen. Kleinere Abweichungen – etwa bei der Vergütungshöhe – sind dabei unschädlich.

Wer kann die Gruppenfeststellung beantragen? In der Regel nur der Auftraggeber. Ein Auftragnehmer kann sie ebenfalls beantragen, wenn er beim selben Auftraggeber wiederholt in gleichen Auftragsverhältnissen tätig ist. Für Auftragsverhältnisse bei verschiedenen Auftraggebern ist die Gruppenfeststellung nicht vorgesehen.

Was steht in der Gruppenfeststellung? Sie enthält Angaben zur Art der Tätigkeit, den vertraglichen Vereinbarungen, den Umständen der Ausübung, dem festgestellten Erwerbsstatus und der Rechtswirkung.

Wie wirkt die Gruppenfeststellung? Der Auftraggeber erhält die Feststellung und muss sie den betroffenen Auftragnehmern in Kopie aushändigen. Die Aushändigung muss nachweisbar erfolgen – nur dann tritt die Rechtswirkung ein. Jeder Auftragnehmer kann anschließend eine individuelle Statusfeststellung beantragen, wenn er Zweifel hat.

Vertrauensschutz: Die Gruppenfeststellung ist kein Verwaltungsakt, daher gelten besondere Vertrauensschutzregeln. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Zugang einer Gruppenfeststellung, die Selbstständigkeit bestätigt, ein neues gleiches Auftragsverhältnis begründet und später doch eine Beschäftigung festgestellt, beginnt die Sozialversicherungspflicht erst ab dem Tag dieser neuen Feststellung – nicht rückwirkend. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in dieser Zeit ausreichend gegen Krankheit und für das Alter abgesichert war (vgl. § 7a Abs. 4c SGB IV). Die Zweijahresfrist soll verhindern, dass eine einmal getroffene Gruppenfeststellung dauerhaft gilt, obwohl sich die rechtliche Lage inzwischen geändert hat.