In Kürze
Wird jemand als scheinselbstständig eingestuft, muss der Arbeitgeber ihn rückwirkend zur Sozialversicherung anmelden. Dabei gelten die üblichen Meldevorschriften für Arbeitnehmer.
Definition
Stellt sich heraus, dass eine Person nicht wirklich selbstständig, sondern tatsächlich abhängig beschäftigt ist, wird sie rechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung nachzuholen.
Als Beginn der Beschäftigung gilt grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde. Wurde die Beschäftigung jedoch im Rahmen eines offiziellen Statusfeststellungsverfahrens geprüft, kann als Beginn auch der Zeitpunkt gelten, zu dem die Entscheidung bekannt gegeben wurde.
Die Anmeldung muss spätestens mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen – in jedem Fall aber innerhalb von sechs Wochen nach dem festgestellten Beschäftigungsbeginn. In den meisten Fällen wird dabei der Personengruppenschlüssel 101 verwendet. Bei besonderen Merkmalen der Beschäftigung können andere Schlüssel (102 ff.) zum Einsatz kommen.
Rechtsgrundlage ist § 28a ff. SGB IV in Verbindung mit den Vorschriften der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV).