Scheinselbstständigkeit - Obligatorisches Anfrageverfahren

In Kürze

Das obligatorische Anfrageverfahren ist ein automatisch ausgelöstes Prüfverfahren, das klären soll, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Es startet, wenn bestimmte Personengruppen erstmals zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Definition

Bei der Anmeldung eines Beschäftigten zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV ein sogenanntes Statuskennzeichen angeben, wenn eine besondere Beziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem besteht. Das Kennzeichen „1" gilt für Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Arbeitgebers, das Kennzeichen „2" für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH.

Diese Kennzeichnung ist nur bei der erstmaligen Anmeldung (Meldegrund „10") vorzunehmen — also beim Beginn der Beschäftigung. Sie gilt auch bei geringfügig Beschäftigten.

Geht eine solche Anmeldung bei der zuständigen Einzugsstelle ein, wird sie an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Diese leitet dann das Statusfeststellungsverfahren ein, indem sie Feststellungsbögen versendet und die Prüfung aufnimmt.

Seit dem 1. April 2022 beschränkt sich das Verfahren auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Eine gleichzeitige Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung erfolgt nicht mehr.

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen erhalten Arbeitgeber und Beschäftigte einen Bescheid innerhalb von vier Wochen. Auch die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit werden informiert.

Das Verfahren wird nicht ausgelöst, wenn die besondere Eigenschaft (z. B. Ehegatte des Arbeitgebers) erst im Laufe eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen.

Wirken die Beteiligten nicht ausreichend mit, kann keine Entscheidung getroffen werden. Der Arbeitgeber wird dann aufgefordert, die Meldung zu stornieren, und darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Feststellung einer Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.

Hat der Arbeitgeber die Kennzeichnung vergessen oder die Anmeldung unterlassen, ist das für die Durchführung des Verfahrens unschädlich: Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Statusfeststellungsverfahren auch dann durch, wenn sie auf anderem Weg von der besonderen Beziehung erfährt.