In Kürze
Betriebsratsmitglieder haben nach § 37 Abs. 7 BetrVG einen individuellen Anspruch auf Teilnahme an staatlich anerkannten Schulungen — unabhängig von der betrieblichen Erforderlichkeit. Die Kosten tragen sie dabei selbst.
Definition
Der individuelle Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG gilt für Betriebsratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Neu gewählte Mitglieder haben Anspruch auf vier Wochen Schulung während ihrer Amtszeit, wieder gewählte Mitglieder auf drei Wochen.
Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes als geeignet anerkannt wurde — nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Anerkannte Veranstaltungen können zum Beispiel Rhetorikseminare oder Seminare zur politischen Bildung sein.
Im Unterschied zu Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG wird hier keine betriebliche Erforderlichkeit geprüft. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied nur Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts — ähnlich wie beim Bildungsurlaub. Teilnahmegebühren, Fahrtkosten und Verpflegung muss es selbst bezahlen.
Für Ersatzmitglieder gilt dieser Anspruch grundsätzlich nicht. Sie können erst dann eine solche Schulung beanspruchen, wenn sie dauerhaft für ein ausgeschiedenes Mitglied nachrücken.
- § 37 Abs. 7 BetrVG — individueller Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder
- § 37 Abs. 6 BetrVG — Schulungsanspruch bei betrieblicher Erforderlichkeit (mit Kostenübernahme durch den Arbeitgeber)