In Kürze
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für ihre Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber stellt sie dafür unter Fortzahlung ihrer Vergütung frei und trägt die Kosten.
Definition
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit freizustellen, wenn sie an Schulungen teilnehmen, die für ihre Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich sind. Die Vergütung läuft dabei weiter.
Eine Schulung gilt als erforderlich, wenn der Betriebsrat die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, um seine aktuellen oder absehbaren Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände im Betrieb.
Vor jeder Schulungsteilnahme muss das Gremium einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Darin muss begründet werden, warum das ausgewählte Seminar für das jeweilige Mitglied erforderlich ist.
Grundlagenschulungen zu folgenden Themen gelten in der Regel ohne besonderen Nachweis als erforderlich:
- Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts
- Grundlagen des Arbeitsrechts
- Grundlagen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
- Neue, für die Betriebsratsarbeit einschlägige Gesetze oder Tarifverträge
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Auch Schulungen zu Themen wie Rhetorik, Burn-out oder betrieblichem Gesundheitsschutz können erforderlich sein, wenn ein konkreter betrieblicher Anlass besteht. Der Betriebsrat muss diesen Bedarf dann besonders begründen.
Schulungen kurz vor Ende der Amtszeit sind problematisch: Lässt sich absehen, dass die erworbenen Kenntnisse in der laufenden Amtszeit nicht mehr genutzt werden können, lässt sich die Erforderlichkeit kaum begründen. Erstmals gewählte oder nachrückende Mitglieder können jedoch auch gegen Ende der Amtszeit noch Anspruch auf Grundlagenschulungen haben.
Auch Ersatzmitglieder können zu Schulungen entsandt werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats nötig ist. Ebenso haben Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) einen identischen Anspruch auf Grundlagenschulungen.
Erhalten Betriebsratsmitglieder bei einer Schulung Präsente vom Veranstalter, die über einen geringfügigen Wert hinausgehen, sind diese unaufgefordert an den Arbeitgeber herauszugeben. Es handelt sich dabei nicht um Sachmittel, die dem Betriebsrat zustehen.