In Kürze
Bei Gruppenarbeit im Betrieb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Er wirkt mit, wenn der Arbeitgeber Grundsätze für die Durchführung von Gruppenarbeit aufstellt.
Definition
Gruppenarbeit liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam eine Gesamtaufgabe eigenverantwortlich erledigen. Die Gruppe trägt dabei gemeinsam die Verantwortung für ihre Tätigkeit — nicht nur für das Ergebnis, sondern für die Arbeit selbst.
Wichtig ist außerdem: Der Arbeitgeber muss der Gruppe echte Entscheidungsspielräume überlassen. Die Gruppe organisiert sich innerhalb festgelegter Grenzen selbst und löst auftretende Probleme eigenständig. Zudem muss die Gruppenarbeit dauerhaft angelegt und fest in den betrieblichen Arbeitsablauf eingebunden sein. Vorübergehende Zusammenschlüsse oder Projektgruppen, die neben der normalen Arbeitsorganisation laufen, fallen nicht darunter.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bezieht sich nicht auf die Entscheidung, ob Gruppenarbeit eingeführt oder beendet wird. Es gilt nur für die Grundsätze der Durchführung. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wahl und Aufgaben eines Gruppenleiters
- Regeln für Gruppengespräche und den Meinungsaustausch
- Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe und mit anderen Gruppen
- Berücksichtigung leistungsschwächerer Arbeitnehmer
- Konfliktlösungen innerhalb der Gruppe
Ob auch die Zusammensetzung der Gruppe der Mitbestimmung unterliegt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine Auffassung sieht dies als freie unternehmerische Entscheidung. Die Gegenmeinung argumentiert, dass die Zusammensetzung eine direkte Folge der Grundsatzentscheidung ist und daher ebenfalls mitbestimmungspflichtig sein sollte.