In Kürze
Arbeitgeber müssen beschäftigte Studenten mit bestimmten Meldeschlüsseln bei der Sozialversicherung an- und abmelden. Je nach Art der Beschäftigung gelten unterschiedliche Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel.
Definition
Geht ein Student einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, muss der Arbeitgeber ihn bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Neben der An- und Abmeldung können auch Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen erforderlich sein.
Besteht ausschließlich Rentenversicherungspflicht, sind folgende Schlüssel zu verwenden:
- Beitragsgruppenschlüssel: 0100
- Personengruppenschlüssel (PGR): 106
Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Student kranken- oder familienversichert ist. Ist keine Krankenkasse bekannt, kann der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse für die Meldung nutzen.
Für geringfügig beschäftigte Studenten gelten eigene Schlüssel:
- PGR 109 – geringfügig entlohnte Beschäftigung
- PGR 110 – kurzfristige Beschäftigung
Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten seit dem 1. Januar 2012 als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Sie sind grundsätzlich in allen vier Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig und werden mit dem PGR 102 (Auszubildende ohne besondere Merkmale) gemeldet.
Liegt das monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens 325,00 Euro (Geringverdienergrenze), gilt der PGR 121. In Phasen ohne Entgeltzahlung bleibt die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Als Bemessungsgrundlage wird dann eine fiktive Einnahme von 1 % der monatlichen Bezugsgröße herangezogen (2025: 37,45 Euro). Auch in diesen Phasen ist der PGR 102 zu verwenden.