Sozialgerichtsbarkeit

In Kürze

Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein eigener Gerichtszweig, der Streitigkeiten im Sozialrecht entscheidet – zum Beispiel bei Fragen zur Sozialversicherung oder zu Sozialleistungen. Sie ist in drei Instanzen gegliedert: Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht.

Definition

Die Sozialgerichtsbarkeit gehört zu den besonderen Gerichtsbarkeiten in Deutschland. Wer sich gegen eine Entscheidung eines Sozialleistungsträgers wehren möchte, klagt zunächst vor dem Sozialgericht (SG) als erster Instanz (§ 8 SGG).

Die zweite Instanz bildet das Landessozialgericht (LSG), das als Berufungs- und Beschwerdeinstanz tätig wird (§ 28 SGG). Sowohl Sozialgerichte als auch Landessozialgerichte ermitteln den Sachverhalt selbst – es gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz.

Die dritte und letzte Instanz ist das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel (§ 38 SGG). Es prüft nur, ob das Recht richtig angewendet wurde, und führt keine eigenen Ermittlungen durch. Eine Revision ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurde – in der Regel bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. In Ausnahmefällen kann ein Urteil des Sozialgerichts mit Zustimmung aller Beteiligten direkt dem BSG vorgelegt werden (Sprungrevision, § 161 SGG).

Besetzung der Gerichte: Alle drei Instanzen entscheiden nicht allein durch Berufsrichter. In den Kammern und Senaten wirken auch ehrenamtliche Richter mit – je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Versicherten. Sie haben dieselbe Stimme wie die Berufsrichter. Ihre Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre.

Kosten: Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen grundsätzlich kostenfrei (§ 183 SGG). Körperschaften wie Krankenkassen zahlen dagegen Pauschalgebühren: 150 Euro vor dem SG, 225 Euro vor dem LSG und 300 Euro vor dem BSG (§ 184 SGG). Wer einen Rechtsstreit trotz richterlicher Belehrung aussichtslos weiterbetreibt oder unentschuldigt einem Termin fernbleibt, kann mit sogenannten Mutwillenskosten belegt werden (§ 192 SGG).

Anwaltszwang und Prozesskostenhilfe: Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. In der Revisionsinstanz vor dem BSG ist ein Anwalt hingegen Pflicht. Verliert der Kläger dort, werden die Anwaltskosten weder von der Gegenseite noch von der Landeskasse übernommen.