In Kürze
Das Bürgergeld (früher: Sozialgeld) sichert den Lebensunterhalt von Personen, die nicht erwerbsfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben — vor allem Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre.
Definition
Neben dem Bürgergeld für erwerbsfähige Personen gibt es eine eigene Leistung für nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Diese Leistung hieß früher „Sozialgeld" und wird heute ebenfalls als Bürgergeld bezeichnet. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Die Leistung umfasst den Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sowie den anteiligen Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche:
- Regelbedarfsstufe 4 (§ 23 Nr. 1 SGB II): 471,00 € — Jugendliche im 15. Lebensjahr
- Regelbedarfsstufe 5 (§ 23 Nr. 1 SGB II): 390,00 € — Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
- Regelbedarfsstufe 6 (§ 23 Nr. 1 SGB II): 357,00 € — Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gelten Jugendliche als erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie werden dann nicht mehr nach diesen Stufen eingeordnet, sondern als sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft behandelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II).