In Kürze
Krankenversicherungspflichtige Studenten zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach besonderen Regeln. Die Beitragshöhe richtet sich nach einem festgelegten Bedarfsbetrag aus dem BAföG — nicht nach dem tatsächlichen Einkommen.
Definition
Studenten, die im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig sind, zahlen Beiträge auf Basis einer pauschalen Bemessungsgrundlage. Als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Dreißigstel des monatlichen BAföG-Bedarfsbetrags für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen — geregelt in § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
Seit dem Wintersemester 2024/25 beträgt der Grundbedarfssatz 475,00 Euro zuzüglich einer Wohnkostenpauschale von 380,00 Euro. Ändert sich dieser Bedarfsbetrag, wird die Änderung einheitlich zum 1. April oder 1. Oktober — also zu Semesterbeginn — bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Für die Krankenversicherung gilt ein ermäßigter Beitragssatz: 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %, also 10,22 %. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V, den der Student selbst trägt.
Für die Pflegeversicherung gelten seit dem 1. Januar 2025 folgende Beitragssätze:
- Kinderlose Studenten: 4,2 % (einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,60 %)
- Studenten mit mindestens einem Kind: 3,6 %
- Studenten mit mehr als einem Kind: Abschlag von 0,25 % pro Kind ab dem zweiten Kind, maximal 1,0 % Entlastung insgesamt
Der Abschlag für Kinder gilt nur bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Die Regelungen zur Pflegeversicherung finden sich in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.