Studenten - im Ausland versichert

In Kürze

Studierende an staatlichen Hochschulen in Deutschland sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Wer bereits im Ausland versichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht ausgenommen sein.

Definition

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland krankenversicherungspflichtig – unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im Inland haben. Diese Pflicht gilt in der Regel bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Mit der Krankenversicherungspflicht geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI auch eine Pflegeversicherungspflicht einher.

Die Versicherungspflicht entfällt, wenn Studierende aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts bereits einen Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland haben. Das betrifft vor allem Studierende aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen können. Diese müssen sie vor der Einschreibung bei einer gesetzlichen Krankenkasse einreichen, die dann eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

Auch mit einigen Staaten außerhalb Europas hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Studierende aus diesen sogenannten Abkommensstaaten können ihren Anspruch auf Notfallleistungen in Deutschland mit einem speziellen Vordruck nachweisen. Dieser Anspruch schließt ebenfalls die Versicherungspflicht aus – deckt aber nur Notfallversorgung ab, weshalb ein zusätzlicher Versicherungsschutz empfohlen wird.

Studierende können sich außerdem innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht von dieser befreien lassen, etwa um privat versichert zu bleiben. Voraussetzung ist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V). Diese Befreiung ist unwiderruflich.

Eine private Krankenversicherung gilt als ausreichende Absicherung, wenn sie mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abdeckt und die Selbstbeteiligung pro Person und Kalenderjahr 5.000 Euro nicht übersteigt – entsprechend den Anforderungen des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Leistungen für Zahnbehandlung oder Pflege sind dafür nicht zwingend erforderlich. Versicherungsverträge, die nur für einen befristeten Aufenthalt in Deutschland konzipiert sind und viele Leistungsausschlüsse enthalten, reichen für eine Befreiung in der Regel nicht aus.

  • § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V – Krankenversicherungspflicht für Studierende
  • § 5 Abs. 7 SGB V – Ausschluss der Versicherungspflicht bei anderweitiger Absicherung
  • § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
  • § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI – Pflegeversicherungspflicht für Studierende
  • § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG – Mindestanforderungen an private Krankenversicherung