In Kürze
Pflichtversicherte Studenten können ihre Krankenkasse selbst wählen und haben dabei mehrere Optionen. Ein Wechsel ist nach einer Mindestbindungszeit von 12 Monaten möglich.
Definition
Studierende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben ein freies Wahlrecht bei der Krankenkasse. Sie können unter verschiedenen Kassenarten wählen, je nach Wohn-, Beschäftigungs- oder Hochschulort.
Folgende Krankenkassen stehen zur Wahl:
- AOK am Wohn- oder Beschäftigungsort
- Jede Ersatzkasse
- BKK oder IKK, wenn der Student einem zugehörigen Betrieb angehört oder die Kasse geöffnet ist und er im Kassenbezirk wohnt oder arbeitet
- Zuletzt zuständige Krankenkasse, bei der früher eine eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand (außer BKK oder IKK)
- Krankenkasse des Ehegatten
- Knappschaft
- AOK des Hochschulortes oder eine örtlich begrenzte Ersatzkasse, wenn der Hochschulort in deren Zuständigkeitsbereich liegt
Ein Kassenwechsel ist frühestens nach einer Mindestbindungszeit von 12 Monaten möglich. Diese Frist entfällt, wenn sich der Versicherungsgrund ändert — zum Beispiel beim Übergang von der Familienversicherung in die eigene Mitgliedschaft. Dann entsteht ein neues Wahlrecht.
Es gibt außerdem ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse eingegangen ist.