Studenten - Melderecht

In Kürze

Das Studenten-Melderecht regelt, welche Informationen Hochschulen und gesetzliche Krankenkassen gegenseitig melden müssen, um die Krankenversicherung von Studierenden korrekt durchzuführen. Seit 2022 läuft dieser Austausch vollständig elektronisch.

Definition

Studierende sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert, solange sie eingeschrieben sind. Damit die Krankenkassen den Versicherungsschutz richtig feststellen und verwalten können, brauchen sie bestimmte Informationen von den Hochschulen – und umgekehrt. Diese wechselseitigen Informationspflichten nennt man Studenten-Melderecht.

Die rechtliche Grundlage ist § 199a SGB V. Danach sind Hochschulen und Krankenkassen verpflichtet, ein gemeinsames elektronisches Meldeverfahren zu nutzen. Seit dem 1. Januar 2022 ist dieses Verfahren verpflichtend. Die frühere Versicherungsbescheinigung auf Papier, die Studierende ihrer Hochschule vorlegen mussten, entfällt seitdem.

Was melden die Krankenkassen?

  • Meldegrund 10: Versicherungsstatus (auf Anforderung des Studieninteressierten)
  • Meldegrund 11: Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel
  • Meldegrund 12: Zahlungsverzug bei Beiträgen
  • Meldegrund 13: Begleichung rückständiger Beiträge

Was melden die Hochschulen?

  • Meldegrund 20: Beginn des Studiums und Tag der Einschreibung
  • Meldegrund 30: Ende des Studiums (Exmatrikulation oder Übergang in ein Promotionsstudium)

Doktoranden, die nach ihrem Abschluss ein Promotionsstudium aufnehmen, gelten nicht mehr als Studierende im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Die Hochschule muss deshalb das Ende des vorangegangenen Semesters mit Meldegrund 30 melden, damit die Krankenkasse den Versicherungsstatus anpassen kann.

Bei einem Hochschulwechsel meldet die abgebende Hochschule das Studienende, die aufnehmende Hochschule meldet nach Aufforderung durch den Studierenden den Studienbeginn. Bei einem Krankenkassenwechsel meldet die neue Krankenkasse den Versicherungsbeginn, woraufhin die Hochschule die Einschreibedaten übermittelt.

Fehlerhafte Meldungen müssen storniert und neu übermittelt werden. Eine bereits abgegebene Meldung darf nicht einfach nochmals gesendet werden – zuerst muss die fehlerhafte Meldung mit einem Stornokennzeichen zurückgezogen werden.