In Kürze
Wer im Urlaubssemester arbeitet, gilt sozialversicherungsrechtlich nicht als Student — und verliert damit den besonderen Schutz des Werkstudentenprivilegs.
Definition
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Beurlaubung vom Studium. Der Student ist zwar noch eingeschrieben, nimmt aber nicht am Studienbetrieb teil.
Wer während dieser Zeit eine reguläre Beschäftigung aufnimmt, wird sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als ordentlich Studierender angesehen. Die Folge: Es besteht volle Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das sogenannte Werkstudentenprivileg — das Studierende normalerweise von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit — greift in diesem Fall nicht.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Praktika: Wer im Urlaubssemester ein Praktikum ableistet, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, wird trotz Beurlaubung weiterhin als ordentlich Studierender behandelt. Das Werkstudentenprivileg bleibt dann erhalten, und es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Ein freiwilliges Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, führt hingegen nicht zur Versicherungsfreiheit — hier gelten dieselben Regeln wie bei einer normalen Beschäftigung im Urlaubssemester.