Scheinselbstständigkeit - Prognoseentscheidung

In Kürze

Die Prognoseentscheidung klärt vor Beginn einer Tätigkeit, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Sie ist in § 7a Abs. 4a SGB IV geregelt und bindet beide Seiten rechtlich.

Definition

Wer einen Auftrag annehmen möchte und vorab wissen will, ob er dabei als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer gilt, kann eine Prognoseentscheidung beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft dann den geplanten Erwerbsstatus — noch bevor die Tätigkeit beginnt.

Für die Prüfung gelten dieselben Kriterien wie bei einer normalen Statusfeststellung. Entscheidend sind nicht nur die schriftlichen Verträge, sondern vor allem die geplante tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit — also wie der Auftrag konkret ablaufen soll, welche Vorgaben es gibt und wie die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber aussehen wird.

Die Beteiligten müssen diese Umstände bei der Antragstellung möglichst genau beschreiben. Sind die Angaben zu ungenau, kann keine Entscheidung getroffen werden und der Antrag wird abgelehnt. Beginnt die Tätigkeit während des laufenden Verfahrens, wird automatisch auf eine reguläre Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV umgestellt.

Die Prognoseentscheidung ist ein Verwaltungsakt und gilt verbindlich für das spätere Auftragsverhältnis — sofern es so gelebt wird wie angegeben. Eine erneute Bestätigung nach Tätigkeitsbeginn ist nicht nötig.

Wichtig: Weicht die tatsächliche Durchführung des Auftrags von den ursprünglichen Angaben ab, müssen die Beteiligten dies nach § 7a Abs. 4a Satz 3 SGB IV unverzüglich melden. Bei wesentlichen Änderungen kann die Entscheidung für die Zukunft aufgehoben werden. Wer die Meldepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine rückwirkende Aufhebung ab dem Tag der Tätigkeitsaufnahme.

Gegen eine Prognoseentscheidung können Widerspruch und Klage eingelegt werden. Diese haben nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung — die Entscheidung entfaltet dann zunächst keine Rechtswirkungen, auch wenn nur einer der Beteiligten Rechtsmittel einlegt.

Relevante Vorschriften

  • § 7a Abs. 4a SGB IV – Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn
  • § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Reguläre Statusfeststellung
  • § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV – Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
  • §§ 44, 45, 48 SGB X – Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten