In Kürze
Schwarzarbeit liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass Steuern und Sozialabgaben abgeführt oder gesetzliche Meldepflichten erfüllt werden. Solche Verträge sind unwirksam und können empfindliche Strafen für alle Beteiligten nach sich ziehen.
Definition
Schwarzarbeit bezeichnet die Erbringung oder Veranlassung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verletzung steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder gewerberechtlicher Pflichten. Sie ist Teil der sogenannten Schattenwirtschaft und betrifft Auftraggeber und Leistungserbringer gleichermaßen.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), insbesondere § 1 SchwarzArbG. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit — unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Bezeichnung.
Typisch für Schwarzarbeit sind rein mündliche Absprachen und ausschließlich bare Bezahlung. Das SchwarzArbG nennt konkrete Fälle, in denen Schwarzarbeit vorliegt:
- Arbeitgeber beschäftigen Arbeitnehmer, ohne steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erfüllen.
- Sozialleistungsempfänger nehmen eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger zu melden.
- Ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung betrieben.
- Ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt.
Schwarzarbeitsverträge sind grundsätzlich unwirksam. Verstöße werden mit Geldbußen bestraft. Auftraggeber haben zudem keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Schwarzarbeiter — ein erhebliches finanzielles Risiko.
Arbeitnehmer, die neben ihrem regulären Job schwarz arbeiten, riskieren zusätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen: Ein solches Verhalten kann gegen ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot verstoßen und eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Nicht als Schwarzarbeit gelten Tätigkeiten ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht im persönlichen oder nachbarschaftlichen Bereich, etwa klassische Nachbarschaftshilfe — auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind ebenfalls keine Schwarzarbeit; beide Bereiche sind rechtlich voneinander zu trennen.