In Kürze
Bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch gelten unterschiedliche Regeln für Kostenübernahme, Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Entscheidend ist, ob der Eingriff medizinisch notwendig ist und ob er rechtlich als rechtswidrig oder nicht rechtswidrig gilt.
Definition
Sterilisation: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Sterilisation nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit (Krankheit) vorliegt. Wer sich freiwillig sterilisieren lässt, ohne dass eine Erkrankung der Grund ist, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Krankengeld gibt es ebenfalls nur bei krankheitsbedingter Sterilisation.
Anders verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung: Nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung immer dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist — unabhängig davon, ob ein medizinischer Grund vorlag.
Schwangerschaftsabbruch — strafrechtlicher Hintergrund: Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar (§ 218 StGB). Er bleibt jedoch straffrei, wenn die Schwangere den Abbruch selbst verlangt, sich vorher beraten lassen hat, ein Arzt den Eingriff vornimmt und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (§ 218a Abs. 1 StGB). Solche Abbrüche gelten trotz Straffreiheit rechtlich weiterhin als rechtswidrig.
Schwangerschaftskonfliktberatung: Voraussetzung für die Straffreiheit ist eine Beratung nach § 219 StGB. Die Beratung erfolgt in anerkannten Beratungsstellen — nicht beim Arzt, der den Abbruch durchführt. Nach der Beratung erhält die Frau eine Bescheinigung, die für den straffreien Abbruch erforderlich ist. Die Beratung darf nicht so lange verzögert werden, dass die Zwölf-Wochen-Frist überschritten wird (§ 7 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz).
Kostenübernahme durch die Krankenkasse: Die Regelungen finden sich in § 24b SGB V. Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch (z. B. aus medizinischen oder kriminologischen Gründen) übernimmt die Krankenkasse alle Kosten einschließlich Krankenhauspflege. Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch übernimmt die Krankenkasse nur bestimmte Kosten — etwa Beratung, Behandlung während der Schwangerschaft und Behandlung bei Komplikationen. Die Kosten des Abbruchs selbst (einschließlich Anästhesie, Medikamente, Krankenhauspflegesatz am Eingriffstag) werden nicht übernommen.
Hilfe bei geringem Einkommen: Frauen mit geringem Einkommen können die Kostenübernahme auch bei einem rechtswidrigen Abbruch beantragen. Grundlage ist das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Maßgeblich sind Einkommensgrenzen nach § 1 dieses Gesetzes. Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG bezieht, hat ebenfalls Anspruch auf vollständige Kostenübernahme. Die entstehenden Kosten werden den Krankenkassen von den Bundesländern erstattet.
Nicht versicherte Frauen können im Fall eines Schwangerschaftsabbruchs ebenfalls Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach § 24b Abs. 4 SGB V in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus; die Kosten trägt das jeweilige Bundesland.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schwangerschaftsabbruchs hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch kann zusätzlich Krankengeld gezahlt werden.