In Kürze
Das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG schützt den Betriebsrat davor, bei seiner Arbeit gestört oder behindert zu werden. Es gilt gegenüber jedermann – also nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber.
Definition
Gemäß § 78 Satz 1 BetrVG darf niemand die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit stören oder behindern. Das Verbot richtet sich an den Arbeitgeber, alle Beschäftigten im Betrieb und auch an Außenstehende.
Der Begriff „Behinderung" wird dabei weit verstanden. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit – egal ob durch aktives Handeln oder durch das Unterlassen einer Pflicht. Entscheidend ist nicht, ob jemand die Behinderung absichtlich herbeiführt. Schon eine objektive Störung der Betriebsratsarbeit ist unzulässig.
Typische Beispiele für verbotene Behinderungen sind:
- Übertragung zusätzlicher Arbeit, um die Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu erschweren
- Heimliches Abhören von Sitzungen oder Telefonaten des Betriebsrats
- Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG
- Kein Bereitstellen eines erforderlichen Betriebsratsbüros mit Ausstattung
- Eigenmächtiges Entfernen von Aushängen am Schwarzen Brett des Betriebsrats
- Öffnen oder Nichtweiterleiten der Post des Betriebsrats
- Aufforderung an Mitarbeiter, nicht an Betriebsversammlungen teilzunehmen
- Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern für die Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben
- Verschweigen von Informationen trotz bestehender Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat
Verstöße gegen das Behinderungsverbot haben klare Folgen: Die betreffende Maßnahme ist unwirksam. Verbotswidrige Anweisungen des Arbeitgebers müssen nicht befolgt werden, und eine darauf gestützte Abmahnung ist ebenfalls unwirksam. Der Betriebsrat und die betroffenen Mitglieder können einen Unterlassungsanspruch vor dem Arbeitsgericht – notfalls per einstweiliger Verfügung – durchsetzen. Bei besonders schweren Verstößen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat zusätzlich nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen.