Scheinselbstständigkeit - Versicherungsrecht

In Kürze

Wird jemand als scheinselbstständig eingestuft, entsteht rückwirkend Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Der genaue Beginn hängt davon ab, ob rechtzeitig ein Statusklärungsverfahren beantragt wurde.

Definition

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass eine Person nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt ist, beginnt die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich mit dem ersten Tag der Tätigkeit. Das bedeutet: Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind ab diesem Zeitpunkt zu zahlen.

Sonderregel bei rechtzeitigem Anfrageverfahren: Wird der Antrag auf Statusklärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann der Beginn der Versicherungspflicht auf den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung verschoben werden. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antrag wurde innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt.
  • Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn zu — diese Zustimmung ist erst nach Bekanntgabe der Entscheidung möglich.
  • Für die Zwischenzeit bestand bereits eine private Absicherung gegen Krankheit (z. B. private Krankenversicherung) und für das Alter (z. B. private Lebensversicherung ab dem 60. Lebensjahr). Familienangehörige, die sonst familienversichert wären, müssen eingeschlossen sein.

Kein rechtzeitiges Anfrageverfahren: Wird der Antrag erst nach Ablauf eines Monats gestellt oder ergibt sich die Scheinselbstständigkeit erst bei einer Betriebsprüfung, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn. Beiträge werden dann nachträglich fällig. Der Arbeitnehmeranteil kann in diesem Fall nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachgefordert werden (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Fälligkeit der Beiträge: Bei rechtzeitigem Anfrageverfahren werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst fällig, wenn die Statusentscheidung unanfechtbar ist (§ 7a Abs. 5 Satz 2 SGB IV). Säumniszuschläge fallen in diesem Fall nicht an. Ohne rechtzeitiges Verfahren gelten die regulären Fälligkeitsregeln nach § 23 Abs. 1 SGB IV rückwirkend.

Pflichten des Auftraggebers: Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, wird der bisherige Auftraggeber zum Arbeitgeber. Er muss unter anderem Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen, Meldungen erstatten sowie Entgeltunterlagen führen. Zu diesen Unterlagen gehören auch der Statusfeststellungsantrag, der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund und eventuelle Rechtsmittelmitteilungen.