Schutzschirmverfahren

In Kürze

Das Schutzschirmverfahren gibt einem Unternehmen in der Krise bis zu drei Monate Zeit, einen Sanierungsplan zu erarbeiten – geschützt vor Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger.

Definition

Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes Sanierungsverfahren innerhalb des Insolvenzrechts, geregelt in § 270b der Insolvenzordnung (InsO). Es ermöglicht einem Unternehmen, das noch nicht zahlungsunfähig ist, aber in einer ernsten finanziellen Schieflage steckt, unter einem gewissen Schutz einen Insolvenzplan zu entwickeln.

Wichtig: Das Verfahren setzt einen Insolvenzantrag voraus. Dieser darf jedoch nur gestellt werden, wenn das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist das Schutzschirmverfahren nicht mehr möglich.

Das Verfahren läuft ausschließlich in Form der sogenannten Eigenverwaltung – das bedeutet, die Unternehmensleitung bleibt grundsätzlich im Amt und führt den Betrieb weiter. Sie steht dabei unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, den das Unternehmen selbst vorschlagen darf.

Für die Dauer von höchstens drei Monaten sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger ausgesetzt. In dieser Zeit soll ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden. Scheitern die Bemühungen – etwa weil Finanzierungsverhandlungen erfolglos bleiben –, kann das Verfahren vorzeitig beendet werden.

Nach Ablauf der Frist entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens. Über den erarbeiteten Insolvenzplan wird dann im eröffneten Verfahren abgestimmt. Bis zur Eröffnung kann der Insolvenzantrag auch zurückgenommen werden – womit das Schutzschirmverfahren ebenfalls endet.